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Fassungsvergleich zu Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 148/1922 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Rückschaffung der Kriegsgefangenen.
Die Rückschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten geschieht auf den derzeit bestehenden, beziehungsweise etwa neu zu eröffnenden See- und Landwegen.
Die in der Nähe der polnischen Grenze befindlichen österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind den polnischen Übernahmstationen für Kriegsgefangene zu übergeben. Zwischen der polnischen und der österreichischen Regierung bestehen Abmachungen wegen deren Übernahme.