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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.1925 · idF BGBl. Nr. 155/1925 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Austausche der Ratifikationsurkunden an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort für je einen Zeitraum von fünf Jahren.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift zu Wien, am elften Oktober 1924.