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Fassungsvergleich zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.