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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden 1
Art. 12neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF BGBl. Nr. 132/1927 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; sind die Stimmen geteilt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder anwesend sind.