Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12.
Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; sind die Stimmen geteilt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder anwesend sind.