Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen, betreffend die Sklaverei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei 1
Art. 12neu
in Kraft ab 07.07.1955 · idF BGBl. Nr. 183/1956 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Das vorliegende Übereinkommen wird ratfiziert und die Ratifikationsurkunden werden im Bureau des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt werden, der die Hohen Vertragschließenden Teile davon in Kenntnis setzt.
Das Übereinkommen wird für jeden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikation oder seiner Beitrittserklärung rechtswirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Genf, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertsechsundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Signatarstaat übermittelt werden.