Rechtstracker.at
Norm
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Fassungen
Art. 12 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
BGBl
Art. 12 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Judikatur
Art. 12 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Art. 12 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Fassungsvergleich zu
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
×
alle §§
Art. 12
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 12
neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF
BGBl. Nr. 141/1929
Art. 12↗
RIS↗
Artikel 12.
Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien gefaßt hat.