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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates 1
Art. 12neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
a) Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
b) Die in den Artikeln 9, 10, 11 und 12a verwendete Bezeichnung “Vertreter” umfaßt alle Vertreter, Delegiertenvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre der Delegation.