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Fassungsvergleich zu Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.03.1958 · idF BGBl. Nr. 82/1958 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL XII
Ständige Vertretungen bei der IAEO
Abschnitt 29
Die ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der IAEO genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.