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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
(1) Amtssiegel, Schilder, Flaggen und andere Gegenstände des Inventars und Kanzleimaterialien, die dem Konsularamt eines Vertragsstaates für den ausschließlichen Dienstgebrauch vom Sendestaat zugesendet oder die vom Konsularamt an den Sendestaat zurückgesendet werden, sind im Gebiete des anderen Vertragsstaates von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit; sie unterliegen jedoch der Zollkontrolle.
(2) Ebenso sind von Eingangsabgaben alle Waren befreit, die für Berufskonsuln eines Vertragsstaates und für deren Familienangehörigen zu ihrem persönlichen Gebrauch in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingeführt werden.
(3) Konsuln und Konsulatsangestellte, die nicht Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, haben aus Anlaß ihrer Übersiedlung das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Dienstantritt im Empfangsstaat die Wohnungseinrichtung und Gebrauchsgegenstände für sich und ihre Familienangehörigen eingangsabgabenfrei einzuführen sowie diese Gegenstände innerhalb von drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit ausgangsabgabenfrei auszuführen.
Schlagworte
Import, Export, Siegel