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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für die konsularische Vertretung erforderlichen Räumlichkeiten und hilft nötigenfalls bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für die Mitglieder der konsularischen Vertretung.