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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 12neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Zweck der konsularischen Tätigkeit
Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das Recht,
1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.