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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 06.03.1980 · idF BGBl. Nr. 163/1980 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Jänner 1975 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.