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Fassungsvergleich zu Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder) (aufgehoben) 1
Art. 12aufgehoben
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 619/1988 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Trägers oder bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.