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Fassungsvergleich zu Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 672/1990 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Soziale Sicherheit
Die Bediensteten der Dienststelle und des Amts sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit, sofern sie dem System der Sozialen Sicherheit der Organisation angehören.