Änderungen zwischen den Fassungen
Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel XII
Übergangsbestimmung
Das Aktenmaterial, die wissenschaftlichen Unterlagen, die Karten sowie das sonstige in der mit der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit im Nationalpark Hohe Tauern vom 19. Juli 1992 eingerichteten Evidenzstelle vorhandene Vermögen sind vom Sekretariat zu übernehmen.