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Fassungsvergleich zu Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 02.02.1997 · idF BGBl. I Nr. 17/1997 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.