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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Joint Vienna Institute 1
Art. 12neu
in Kraft ab 31.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 187/1997 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Sozialversicherung
(1) Das Institut ist von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Angestellten des Instituts sind von den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ausgenommen, sofern sie durch ein Sozialversicherungssystem des Instituts oder einer der Parteien des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts geschützt sind.