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Fassungsvergleich zu Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 12.04.1998 · idF BGBl. I Nr. 58/1998 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
HINTERLEGUNG, MITTEILUNGEN
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Anlage:
Nationalpark Thayatal
Übersichtskarte der Anfangsphase