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Fassungsvergleich zu Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 19.08.1947 · idF BGBl. Nr. 7/1948 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
(1) Jedes der Unionsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle zur öffentlichen Mitteilung der Erfindungspatente, der Gebrauchsmuster, der gewerblichen Muster oder Modelle und der Fabriks- oder Handelsmarken einzurichten.
(2) Dieses Amt wird ein amtliches, regelmäßig erscheinendes Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:
a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
b) die Abbildungen der registrierten Marken.