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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1960 · idF BGBl. Nr. 27/1960 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Jede der beiden Regierungen kann die Vereinbarung kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie der anderen Regierung notifiziert wurde.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei Urschriften.