Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12
Jede der beiden Regierungen kann die Vereinbarung kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie der anderen Regierung notifiziert wurde.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei Urschriften.