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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1962 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Erledigung der Ersuchschreiben einschließlich der hiebei zu verwendenden Sprache richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, wenn hierum ersucht worden ist und die Anwendung dieser Vorschriften nicht Grundsätzen der Gesetzgebung des Staates widerspricht, dem es angehört.