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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 267/1965 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
(1) Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Den Haag stattzufinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.