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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung der im Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.