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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.