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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Ablehnung der Erledigung eines Ersuchens
Die Erledigung eines Ersuchens kann abgelehnt werden, wenn sie die Hoheitsrechte oder die Sicherheit des ersuchten Staates oder dessen öffentliche Ordnung gefährden könnte.