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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 02.10.1974 · idF BGBl. Nr. 521/1974 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Gerichte jedes der beiden Staaten haben in einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vor einem Gericht des anderen Staates ein Verfahren anhängig ist und die Entscheidung nach dem Abkommen anerkannt werden kann.