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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht 1
Art. 12neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Jede Gebietseinheit, die Teil eines Staates mit einem nicht einheitlichen Rechtssystem ist, wird im Sinne der Artikel 2 bis 11 als Staat angesehen, wenn sie ihr eigenes Rechtssystem in bezug auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung bei Straßenverkehrsunfällen hat.
Anmerkung
In diesen Fällen kommt es darauf an, in welchem Teilgebiet sich der Unfall ereignet hat bzw. das Fahrzeug zugelassen ist.
Schlagworte
Teilrechtsordnung