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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 17.05.1975 · idF BGBl. Nr. 217/1975 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam werden.