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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.