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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Ungarn) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 340/1976 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Ist die Handlung zwar im ersuchenden Staat, nicht aber im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.