Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 1
Art. 12neu
in Kraft ab 04.08.1978 · idF BGBl. Nr. 446/1978 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner – Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde