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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Rechtshilfeersuchen sowie alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Art. 7 Abs. 4 zu entsprechen.