Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12
Die Rechtshilfeersuchen sowie alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Art. 7 Abs. 4 zu entsprechen.