Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
a) wenn sich ergibt, daß die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung in diesem Staat nicht gewährleistet oder eine etwaige Verurteilung dort nicht vollstreckt werden kann;
b) wenn einer der in Artikel 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe bekannt wird, bevor das erkennende Gericht mit der Sache befaßt worden ist;
c) in anderen Fällen, wenn der ersuchende Staat zustimmt.