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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 75/1981 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Dieser Vertrag ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.