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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 14.08.1982 · idF BGBl. Nr. 293/1982 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
Der Ausschuß der Regierungsvertreter beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn mindestens zehn Staaten, die diesem Abkommen angehören, es verlangen.
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