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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 23.05.1982 · idF BGBl. Nr. 226/1982 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes nach Artikel II entstandenen Kosten sind vom ersuchenden Staat auf Verlangen zu erstatten.