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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 352/1983 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel II) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VII) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.