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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1983 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.