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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.