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Fassungsvergleich zu Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 354/1983 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Das Fürstentum Liechtenstein wird auf Verlangen der Republik Österreich eine gemäß Artikel 1 übergebene Person zurücknehmen, wenn die Rechtshilfe beendet ist oder sich vorher ein Hinderungsgrund im Sinne des Artikels 3 ergibt.