Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12
(1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden im anderen Vertragsstaat ohne Erfordernis eines besonderen Verfahrens anerkannt.
(2) Jedoch kann jeder Vertragsstaat in Ehe- und Familienstandssachen ein besonderes Anerkennungsverfahren vorsehen. Der Antragsteller darf aber nicht schlechter gestellt sein, als er es nach den Artikeln 14 und 15 wäre.