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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 12↗RIS↗
Ordre public
Artikel 12
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.