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Fassungsvergleich zu Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt 1
Art. 12geändertAbs 1
in Kraft 01.03.1992 – 15.09.2010 · idF BGBl. Nr. 406/1992 · danach: BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
( 1.) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug Bezug auf die in Artikel den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter und 3 quater genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.