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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 802/1994 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
(2) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesen Staat befördert werden, so ist eine Befassung des Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzt und die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert wird, keine politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 des Übereinkommens ist.