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Fassungsvergleich zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII.
Auf Grund von vollstreckbaren Verfügungen, die noch nicht unanfechtbar geworden sind, kann gegenüber Angehörigen des ersuchenden Staates einstweilige Sicherstellung im Wege der Beschlagnahme verlangt werden. Der Betroffene ist berechtigt, die Aufhebung der Beschlagnahme durch Leistung einer Sicherheit herbeizuführen, deren Art und Höhe in dem Ersuchen bestimmt sein müssen. Artikel XI findet entsprechende Anwendung.