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Fassungsvergleich zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 26.11.1955 · idF BGBl. Nr. 249/1955 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Auf Grund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen, einschließlich der Sicherstellungsanordnungen (Arrestanordnungen) kann nur um die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Ihre Durchführung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes, in der Republik Österreich nach den Vorschriften über die Exekution zur Sicherstellung. Artikel 11 findet sinngemäß Anwendung.