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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial 1
Art. 12neu
in Kraft ab 08.07.1956 · idF BGBl. Nr. 187/1956 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL XII
Kündigung
1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.