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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 09.06.1962 · idF BGBl. Nr. 191/1962 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.