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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 04.02.1975 · idF BGBl. Nr. 65/1975 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen und Einsprachen von in Österreich ansässigen Antragstellern in einer der schweizerischen Nationalsprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) und auch in englischer Sprache entgegen.
(2) Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne sollen in einer der schweizerischen Nationalsprachen abgefaßt oder von einer Übersetzung in einer dieser Sprachen begleitet sein.