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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Ansprüche aus den in Kraft stehenden Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Schlagworte
Handelsabkommen